Verkauf , Werbung , Handel, Support im Auftrag von Energeticsystem Ltd & Co KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch
für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Das Absenden der vom Kunden bestellten
Ware, sowie das Erscheinen eines unserer Servicemitarbeiter vor Ort bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an
uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang
des Angebotes daran gebunden.
III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der
Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu
bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit
Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit
dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im
Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch
Zinseszinsen zu verlangen.
V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder
Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben
wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist (7 Werktage) vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu
sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des
Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde
verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden
zu bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom
Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, sofern die Ware nicht bis dahin geliefert
wurde. Samstage gelten hier nicht als Werktage. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der
Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die
Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom
Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit
abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die
Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht
möglich.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn-
und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er
sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die
sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von EUR 12,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro
Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 zu bezahlen.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung (außer gesondert
vereinbart). Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung (außer anders vereinbart)
von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten
Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden
oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden
nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser
Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 %
des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr
des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen
und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten.
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
X. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden
zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt
insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen.
XI. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das
Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so
beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab
Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist
der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern,
bzw. uns davon in Kenntnis zu setzten dass dieser zu sichern ist. Andernfalls hat der Kunde für
verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen.
XII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport-
und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch
Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu
dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren
gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die
Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden,
verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XIV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber
Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen
Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen
und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in
der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu
machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen
einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
XV. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines
angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Kitzbühel.
XVII. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an
die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Der Kunde erklärt sich mit
zukünftiger Kontaktaufnahme (telefonisch, per E-mail, etc.) einverstanden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten
Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
Sollten Sie sich umentschlossen haben oder gar mit uns unzufrieden sein, bitten wir Sie uns zu kontaktieren, damit wir eine individuelle Lösung finden.

Sollten Sie damit nicht einverstanden sein und wollen Ihre Waren ( Software ) zurück geben, ebnet Ihnen die Rechtsprechung den Weg. Diese besagt, dass ein Verbraucher, der eine Ware über Fern-Kommunikationsmittel erwirbt (z.B Telefon, Internet...), schließt einen sogenannten "Fernabsatzvertrag" ab. Ein solches Geschäft kann der Verbraucher binnen zwei Wochen ab Empfang der Ware widerrufen (§§ 312d,355 ff. BGB).

Die Rechtsprechung schütz uns als Software-Händler natürlich auch und besagt, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, bei folgenden Fällen:

* zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt (Verpackung geöffnet, oder installierte Software) worden ist
Uns steht es frei, die hier beschriebenen Bestimmungen jederzeit zu aktualisieren oder zu ändern. Jeder Benutzer, der diese Website gelegentlich besucht, sollte sich über die zur Zeit geltenden Bestimmungen informieren, da diese in ihrer jeweiligen Fassung bindend sind.

Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
Wiedner Hauptstraße 63
A-1045 Wien
T: +43-(0)-590900-3760
F: +43-(0)-590900-285
E-Mail: ubit@wko.at
http://www.ubit.at
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
2004
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1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.
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Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s,
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
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Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
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sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so
hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich
dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls
Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
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ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf
an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.


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